Lebenshilfe Bremervörde/Zeven

 
Informationen zum Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG)

Personen  die neben dem Hilfebedarf der festgestellten Pflegestufe zusätzlich einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Bertreuung und Beaufsichtigung haben, sind nach § 45a SGB IX Leistungsberechtigte im Sinne des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes. Dies trifft oftmals für Menschen mit geistiger Behinderung oder auch ältere Menschen mit Demenzerkrankungen zu.   

 

Den Leistungsberechtigten Personen steht zur Finanzierung von zusätzlichen Betreuungsleistungen seit dem 01. Juli 2008 ein Betreuungsbetrag von bis zu 2400 € im Jahr zur Verfügung. Leistungsberechtigte können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfes zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegekasse im Einzelfall festgelegt.

Hierzu sind die Krankenkassen bemüht, den erhöhten Betreuungsbedarf aus den bereits vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen. In Einzelfällen wird der medizinische Dienst der Krankenkassen ein Gutachten erstellen.

Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Der nicht verbrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Die Leistungen können nur zweckgebunden für „qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen“ in Anspruch genommen werden. Demnächst wird dies über "Mobile" möglich sein.

 Bei Leistungsberechtigten muss eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegen. Diese sind wie folgt definiert:

  • unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  • unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  • tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  • im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  • Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  • Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  • Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  • ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  • zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nur dann vor, wenn in mindestens zwei Bereichen eine dauerhafte, regelmäßige Schädigung vorliegt und eine Schädigung im Bereich 1-9 dabei ist. Sollte dies der Fall sein, sind Sie oder ihr Angehöriger Leistungsberechtigt.

Zur Antragstellung bietet „Mobile“ ihnen ein Antragsformular zum Herunterladen an.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Unterstützung oder Informationen zum Pflegeleistungsergänzungsgesetz benötigen unterstützen wir Sie gerne.

Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin bei der „Mobile- Beratungsstelle“.

Auch wenn Sie nach der Antragstellung eine Kostenzusage erhalten haben, können Sie gerne mit unserem Mitarbeiter der „Mobile- Beratungsstelle“ besprechen, welche Assistenz- und Unterstützungsleistungen Sie mit welchen Mitteln finanzieren. 

Demnächst können Sie bei "Mobile" Betreuungs- und Assistenzleistungen in Anspruch nehmen. Die Lebenshilfe Bremervörde / Zeven bietet in Zukunft mit „Mobile“ qualitätsgesicherte Betreuungs- und Assistenzleistungen im Rahmen des „Niedrigschwelligen Angebots“ für Menschen mit Behinderungen an.

Mobile- bringt Bewegung in Ihr Leben!“

 

Bremervörde, 01.08.2008